PATRONATE & SONDERLIEGENSCHAFTEN
Spezialeinsatz für Land und Denkmalschutz
Sonderliegenschaften sind landeseigene Kultur- und Baudenkmäler, die sich nicht im Eigentum des BLB NRW befinden, aber aufgrund politischer oder rechtlicher Verpflichtungen vom Land (als Eigentümer) gepflegt und unterhalten werden müssen. Beispiele sind etwa der Landtag, der Altenberger Dom oder das UNESCO-Weltkulturerbe Schloss Augustusburg in Brühl. Sind im Bereich einer Sonderliegenschaft Baumaßnahmen notwendig, wird der BLB NRW im Auftrag und auf Rechnung der zuständigen Landesoberbehörde tätig.
Eine Untergruppe innerhalb der Sonderliegenschaften bilden die Patronate. Mehr dazu weiter unten.
Sonderliegenschaften
Es gibt Gebäude im Eigentum des Landes, die nicht zur Erbringung von Verwaltungsleistungen eingesetzt werden, aber aufgrund politischer oder rechtlicher Verpflichtungen vom Land gepflegt, unterhalten und gegebenenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen.
Diese Liegenschaften, die nicht in ein Mieter-Vermieter-Verhältnis zwischen dem BLB NRW und einem Nutzer einbezogen werden können, werden Sonderliegenschaften genannt. Sie sind bei der Gründung des BLB NRW im Jahr 2001 im Eigentum der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde geblieben. Bei dieser liegen auch weiterhin die wirtschaftliche Verantwortung und die Haushaltsverantwortung, insbesondere für die Instandhaltung.
Hier finden Sie eine Auflistung von Sonderliegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen
Sonderfall Patronate
Patronate sind kircheneigene Sakralbauten wie Klöster oder Kirchen und Pfarrhäuser, zu deren Erhalt das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Baulastverpflichtung (Kirchenbaulast) verpflichtet ist. Die Patronats-Kirchengemeinde kann frei entscheiden, ob sie zur Ausführung der Bau- und Sanierungsmaßnahmen
- einen Architekten beauftragt,
- die Arbeiten selber plant oder
- das Land bittet, die Bauausführung durchzuführen.
Soll das Land NRW den Bau ausführen, ziehen die Bezirksregierungen den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hinzu.
Hintergrundwissen Patronate
Der Staat hat sich im Zuge der Säkularisierung (Reichsdeputationshauptschluss von 1803) zur Kompensation von enteigneten Kirchengütern verpflichtet, die Kirchenbaulast an Patronatsgebäuden zu übernehmen. Diese Baulastverpflichtungen sind mit der Landesgründung 1946 auf das Land NRW als Rechtsnachfolger des Staates Preußen übergegangen. Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung und Artikel 21 der Landesverfassung.